EQS-News: One Square Advisory Services S.à .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5) (deutsch)
One Square Advisory Services S.à .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
^
EQS-News: One Square Advisory Services S.Ã .r.l. / Schlagwort(e):
Anleihe/Insolvenz
One Square Advisory Services S.Ã .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN
VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe
2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
24.06.2026 / 21:11 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH
6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 | Az.: 31 O 14128/18
Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger,
ich informiere Sie hiermit als Gemeinsamer Vertreter über das Endurteil des
Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 (Az.: 31 O 14128/18), das für die
Insolvenzverfahren der Golden Gate GmbH und von Herrn Uwe Rampold von
erheblicher Bedeutung ist. Mir liegen zu diesem Urteil die Standpunkte der
Insolvenzverwalter sowie von Herrn Rampold vor, die ich Ihnen nachfolgend
neutral und vollständig wiedergebe, damit Sie sich selbst ein Bild machen
können.
I. Hintergrund
Die Golden Gate GmbH (vormals Golden Gate AG) begab Ende März/Anfang April
2011 eine 6,5 %-Anleihe 2011/2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro.
Herr Uwe Rampold, damaliger alleinvertretungsberechtigter Vorstand und
alleiniger Gesellschafter der Golden Gate AG, gab am 28./29.03.2011 eine
Patronatserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, die Golden Gate AG mit
den zur fristgerechten Erfüllung der Anleiheverbindlichkeiten notwendigen
finanziellen Mitteln auszustatten - maximal bis zum Betrag der zugeflossenen
Anleiheerlöse zzgl. aufgelaufener, nicht getilgter Zinsen. Am 11.10.2014 war
die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Herr Rampold stellte weder Mittel bereit
noch leistete er Zahlungen in die Kapitalrücklage. Am 24.02.2015 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Golden Gate GmbH eröffnet (Az. 1503
IN 3140/14, Insolvenzverwalter: Axel Bierbach). Am 16.04.2015 folgte die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn Uwe Rampold
(Az. 1501 IN 3701/14, Insolvenzverwalter: Dr. Christian Gerloff). Am
29.05.2015 meldete Insolvenzverwalter Bierbach Ausstattungsansprüche aus der
Patronatserklärung in Höhe von EUR 32.681.917,81 (30 Mio. Euro
Hauptforderung zzgl. 2.681.917,81 Euro Zinsen) zur Insolvenztabelle im
Verfahren Rampold an. Sowohl Dr. Gerloff als auch Herr Rampold
widersprachen. Im Jahr 2018 erhob Insolvenzverwalter Bierbach
Forderungsfeststellungsklage.
II. Das Endurteil vom 21. Mai 2026 - Tenor und wesentliche Begründung
Das Landgericht München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben:
1. Die Forderung von Insolvenzverwalter Bierbach gegen Insolvenzverwalter
Dr. Gerloff in Höhe von EUR 32.681.917,81 aus Patronatserklärung wird in
voller Höhe zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold (Az. 1501 IN 3701/14)
festgestellt.
2. Der Widerspruch von Herrn Rampold gegen diese Forderung wird in voller
Höhe für unbegründet erklärt.
3. Die Kosten tragen zu 99 % Insolvenzverwalter Dr. Gerloff und zu 1 % Herr
Rampold.
Wesentliche Begründungslinien des Gerichts:
Patronatserklärung wirksam: Die Patronatserklärung vom 28.03.2011 stellt ein
formwirksames, hartes, internes Patronat dar. Herr Rampold hat sich darin
rechtsverbindlich zur Ausstattung der Golden Gate AG verpflichtet.
Primäranspruch erloschen (§ 275 Abs. 1 BGB): Der
Darlehensausreichungsanspruch (Primäranspruch) ist wegen nachträglicher
Unmöglichkeit erloschen, da die Verhinderung der Insolvenz der Golden Gate
GmbH nicht mehr erreichbar ist. Dieser Anspruch besteht auch nicht als
Insolvenzforderung fort.
Sekundäranspruch vollumfänglich begründet: Die Klage ist als
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)
begründet. Die Nichterfüllung des Patronats trotz Fälligkeit stellt eine
Pflichtverletzung dar; das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet.
Schadenshöhe EUR 32.681.917,81 - ohne Anrechnung: Der Schadensersatz umfasst
den vollen Betrag. Bereits an Anleihegläubiger geleistete Zahlungen sind
nicht in Abzug zu bringen, da der Anspruch der Gesellschaft (nicht den
Gläubigern direkt) zusteht. Auch andere Insolvenzgläubiger können von der
Patronatserklärung profitieren.
Einwände zurückgewiesen: Das Gericht wies u.a. die Einwände zur Nichtigkeit
der
Patronatserklärung sowie zur angeblichen Stundung durch den
Gläubigerversammlungsbeschluss vom 12.01.2015 zurück.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
III. Position der Insolvenzverwalter (Axel Bierbach und Dr. Christian
Gerloff)
Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass die Forderungsfeststellungsklage
vollumfänglich und ohne jede Einschränkung obsiegt hat. Die Insolvenzmasse
der Golden Gate GmbH hat nunmehr einen gerichtlich festgestellten Anspruch
gegen die Insolvenzmasse Rampold in Höhe von EUR 32.681.917,81 und ist damit
gröÃter Gläubiger im Insolvenzverfahren Rampold. Nach Einschätzung von
Insolvenzverwalter Bierbach ist nach Rechtskraft des Urteils eine
signifikante Quotenauszahlung aus der Insolvenzmasse Rampold an die
Insolvenzmasse Golden Gate zu erwarten, die anschlieÃend den Abschluss des
Insolvenzverfahrens Golden Gate ermöglichen würde.
Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren (Insolvenzverfahren Golden Gate
GmbH):
Der Antrag von Herrn Rampold vom 12.01.2026 auf Feststellung der Nichtigkeit
des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom
08.10.2014 bzw. des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom 24.02.2015 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.03.2026
als unzulässig abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde von Herrn Rampold wurde
mit Beschluss vom 08.04.2026 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist
derzeit beim Landgericht München I anhängig. Die Insolvenzverwalter weisen
darauf hin, dass das Verhalten von Herrn Rampold zu einer jahrelangen
Verzögerung der Verfahrensabschlüsse geführt hat. Ob Berufung gegen das
Endurteil eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Herr Rampold ist eigenständig
berufungsfähig.
IV. Position von Herrn Uwe Rampold
Herr Rampold hält die Darstellung des Endurteils durch die
Insolvenzverwalter für unvollständig. Er macht folgende Gegenpositionen
geltend:
1. Zur Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens Rampold
Das Urteil stellt selbst fest, dass der Primäranspruch gemäà § 275 Abs. 1
BGB erloschen ist und auch nicht als Insolvenzforderung existiert. Herr
Rampold zieht daraus die weitergehende Schlussfolgerung, die er wie folgt
formuliert:
Wenn das Insolvenzverfahren Az. 1501 IN 3701/14 auf einem
Eröffnungsbeschluss beruht,
dessen einzige Forderungsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des
Insolvenzantrags vom
19.11.2014 erloschen war, dann ist dieses Insolvenzverfahren von Anfang an
ohne
gesetzliche Grundlage. In einem nichtigen Insolvenzverfahren kann es keine
wirksame
Forderungsanmeldung geben -- die Anmeldung vom 29.05.2015 ist
gegenstandslos. Es
kann keine zulässige Feststellungsklage geben. Und es kann keinen
Schadensersatzanspruch geben, der in einer nicht existenten Insolvenztabelle
eines
nichtigen Verfahrens festgestellt wird.
Das Endurteil setze nach Auffassung von Herrn Rampold an letzter Stelle
dieser Kette an, ohne die Kette selbst -- die Frage der Wirksamkeit des
gesamten Insolvenzverfahrens -- zu prüfen.
2. Zur Zulässigkeit des Sekundäranspruchs
Der frühere Vorsitzende Richter Dr. Prechtel hatte mit Verfügung vom
12.03.2020 festgehalten, dass das Forderungsanmeldungsschreiben vom
29.05.2015 keine Tatsachen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden
enthielt. Das Endurteil ist dieser Einschätzung nicht gefolgt und hat die
Zulässigkeit des Schadensersatzanspruchs bejaht -- ein Punkt, den Herr
Rampold in der Berufung angreifen will.
3. Zur Bezifferbarkeit zum Prüfungstermin
Der Sachstandsbericht von Insolvenzverwalter Bierbach vom 10.11.2015 hielt
schriftlich fest, dass sich nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Gerloff
der ursprüngliche Ausstattungsanspruch aus dem Patronat in einen
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umgewandelt hat, der
tatsächliche Schaden aber noch nicht feststehen würde. Die Höhe des
Schadensersatzanspruches war zum maÃgeblichen Prüfungstermin vom 01.07.2015
mangels Bezifferbarkeit nicht abbildbar. Herr Rampold sieht hierin eine
weitere Stütze für seine Auffassung, dass der Anspruch nicht ordnungsgemäÃ
zur Tabelle angemeldet werden konnte.
4. Zum weiteren Vorgehen
Herr Rampold hat angekündigt, Berufung beim Oberlandesgericht München
einzulegen. Er ist eigenständig berufungsfähig.
Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren in seinem
Privatinsolvenzverfahren:
Der Antrag von Herrn Rampold vom 06.10.2025 wurde durch das Insolvenzgericht
mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig abgewiesen. Das
Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht München anhängig.
V. Hinweis des Gemeinsamen Vertreters
Als Gemeinsamer Vertreter ist es meine Aufgabe, Sie sachlich und vollständig
zu informieren. Die vorstehenden Darstellungen der Insolvenzverwalter und
von Herrn Rampold spiegeln die jeweiligen Parteistandpunkte wider. Ich nehme
hierzu keine eigene Bewertung vor.
Die für Ihre Anlage maÃgeblichen Rechtsfragen -- insbesondere die vom
Landgericht München I bejahte Zulässigkeit und Begründetheit des
Sekundäranspruchs - sind Gegenstand des bevorstehenden Berufungsverfahrens
von Herrn Rampold vor dem OLG München. Dieses Berufungsverfahren wird sich
jedoch nur mit dem Widerspruch von Herrn Rampold gegen die angemeldete
Forderung beschäftigen und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der
Forderungsfeststellung im Verhältnis zum Insolvenzverwalter Dr. Gerloff. Das
Berufungsverfahren, dessen Dauer nicht absehbar ist, hat damit keinen
Einfluss auf den Abschluss der beiden Insolvenzverfahren und die
Quotenzahlungen.
Herr Rampold hat dem Gemeinsamen Vertreter eine sogenannte "Offene
Erklärung" übermittelt, die der Gemeinsame Vertreter interessierten
Anleihegläubigern auf Anfrage zur Verfügung stellt.
Der Gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger über wesentliche weitere
Entwicklungen informieren.
Mit freundlichen GrüÃen
Frank Günther
One Square Advisory Services S.Ã .r.l.
Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger
Golden Gate GmbH, 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
---------------------------------------------------------------------------
24.06.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen:
https://eqs-news.com/?origin_id=76c7fdd4-6ffd-11f1-8534-027f3c38b923&lang=de
---------------------------------------------------------------------------
2353372 24.06.2026 CET/CEST
°
One Square Advisory Services S.à .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
^
EQS-News: One Square Advisory Services S.Ã .r.l. / Schlagwort(e):
Anleihe/Insolvenz
One Square Advisory Services S.Ã .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN
VERTRETERS für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe
2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
24.06.2026 / 21:11 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
für die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH
6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
Endurteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 | Az.: 31 O 14128/18
Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger,
ich informiere Sie hiermit als Gemeinsamer Vertreter über das Endurteil des
Landgerichts München I vom 21. Mai 2026 (Az.: 31 O 14128/18), das für die
Insolvenzverfahren der Golden Gate GmbH und von Herrn Uwe Rampold von
erheblicher Bedeutung ist. Mir liegen zu diesem Urteil die Standpunkte der
Insolvenzverwalter sowie von Herrn Rampold vor, die ich Ihnen nachfolgend
neutral und vollständig wiedergebe, damit Sie sich selbst ein Bild machen
können.
I. Hintergrund
Die Golden Gate GmbH (vormals Golden Gate AG) begab Ende März/Anfang April
2011 eine 6,5 %-Anleihe 2011/2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro.
Herr Uwe Rampold, damaliger alleinvertretungsberechtigter Vorstand und
alleiniger Gesellschafter der Golden Gate AG, gab am 28./29.03.2011 eine
Patronatserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, die Golden Gate AG mit
den zur fristgerechten Erfüllung der Anleiheverbindlichkeiten notwendigen
finanziellen Mitteln auszustatten - maximal bis zum Betrag der zugeflossenen
Anleiheerlöse zzgl. aufgelaufener, nicht getilgter Zinsen. Am 11.10.2014 war
die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Herr Rampold stellte weder Mittel bereit
noch leistete er Zahlungen in die Kapitalrücklage. Am 24.02.2015 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Golden Gate GmbH eröffnet (Az. 1503
IN 3140/14, Insolvenzverwalter: Axel Bierbach). Am 16.04.2015 folgte die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn Uwe Rampold
(Az. 1501 IN 3701/14, Insolvenzverwalter: Dr. Christian Gerloff). Am
29.05.2015 meldete Insolvenzverwalter Bierbach Ausstattungsansprüche aus der
Patronatserklärung in Höhe von EUR 32.681.917,81 (30 Mio. Euro
Hauptforderung zzgl. 2.681.917,81 Euro Zinsen) zur Insolvenztabelle im
Verfahren Rampold an. Sowohl Dr. Gerloff als auch Herr Rampold
widersprachen. Im Jahr 2018 erhob Insolvenzverwalter Bierbach
Forderungsfeststellungsklage.
II. Das Endurteil vom 21. Mai 2026 - Tenor und wesentliche Begründung
Das Landgericht München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben:
1. Die Forderung von Insolvenzverwalter Bierbach gegen Insolvenzverwalter
Dr. Gerloff in Höhe von EUR 32.681.917,81 aus Patronatserklärung wird in
voller Höhe zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold (Az. 1501 IN 3701/14)
festgestellt.
2. Der Widerspruch von Herrn Rampold gegen diese Forderung wird in voller
Höhe für unbegründet erklärt.
3. Die Kosten tragen zu 99 % Insolvenzverwalter Dr. Gerloff und zu 1 % Herr
Rampold.
Wesentliche Begründungslinien des Gerichts:
Patronatserklärung wirksam: Die Patronatserklärung vom 28.03.2011 stellt ein
formwirksames, hartes, internes Patronat dar. Herr Rampold hat sich darin
rechtsverbindlich zur Ausstattung der Golden Gate AG verpflichtet.
Primäranspruch erloschen (§ 275 Abs. 1 BGB): Der
Darlehensausreichungsanspruch (Primäranspruch) ist wegen nachträglicher
Unmöglichkeit erloschen, da die Verhinderung der Insolvenz der Golden Gate
GmbH nicht mehr erreichbar ist. Dieser Anspruch besteht auch nicht als
Insolvenzforderung fort.
Sekundäranspruch vollumfänglich begründet: Die Klage ist als
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)
begründet. Die Nichterfüllung des Patronats trotz Fälligkeit stellt eine
Pflichtverletzung dar; das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet.
Schadenshöhe EUR 32.681.917,81 - ohne Anrechnung: Der Schadensersatz umfasst
den vollen Betrag. Bereits an Anleihegläubiger geleistete Zahlungen sind
nicht in Abzug zu bringen, da der Anspruch der Gesellschaft (nicht den
Gläubigern direkt) zusteht. Auch andere Insolvenzgläubiger können von der
Patronatserklärung profitieren.
Einwände zurückgewiesen: Das Gericht wies u.a. die Einwände zur Nichtigkeit
der
Patronatserklärung sowie zur angeblichen Stundung durch den
Gläubigerversammlungsbeschluss vom 12.01.2015 zurück.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
III. Position der Insolvenzverwalter (Axel Bierbach und Dr. Christian
Gerloff)
Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass die Forderungsfeststellungsklage
vollumfänglich und ohne jede Einschränkung obsiegt hat. Die Insolvenzmasse
der Golden Gate GmbH hat nunmehr einen gerichtlich festgestellten Anspruch
gegen die Insolvenzmasse Rampold in Höhe von EUR 32.681.917,81 und ist damit
gröÃter Gläubiger im Insolvenzverfahren Rampold. Nach Einschätzung von
Insolvenzverwalter Bierbach ist nach Rechtskraft des Urteils eine
signifikante Quotenauszahlung aus der Insolvenzmasse Rampold an die
Insolvenzmasse Golden Gate zu erwarten, die anschlieÃend den Abschluss des
Insolvenzverfahrens Golden Gate ermöglichen würde.
Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren (Insolvenzverfahren Golden Gate
GmbH):
Der Antrag von Herrn Rampold vom 12.01.2026 auf Feststellung der Nichtigkeit
des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom
08.10.2014 bzw. des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom 24.02.2015 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.03.2026
als unzulässig abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde von Herrn Rampold wurde
mit Beschluss vom 08.04.2026 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist
derzeit beim Landgericht München I anhängig. Die Insolvenzverwalter weisen
darauf hin, dass das Verhalten von Herrn Rampold zu einer jahrelangen
Verzögerung der Verfahrensabschlüsse geführt hat. Ob Berufung gegen das
Endurteil eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Herr Rampold ist eigenständig
berufungsfähig.
IV. Position von Herrn Uwe Rampold
Herr Rampold hält die Darstellung des Endurteils durch die
Insolvenzverwalter für unvollständig. Er macht folgende Gegenpositionen
geltend:
1. Zur Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens Rampold
Das Urteil stellt selbst fest, dass der Primäranspruch gemäà § 275 Abs. 1
BGB erloschen ist und auch nicht als Insolvenzforderung existiert. Herr
Rampold zieht daraus die weitergehende Schlussfolgerung, die er wie folgt
formuliert:
Wenn das Insolvenzverfahren Az. 1501 IN 3701/14 auf einem
Eröffnungsbeschluss beruht,
dessen einzige Forderungsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des
Insolvenzantrags vom
19.11.2014 erloschen war, dann ist dieses Insolvenzverfahren von Anfang an
ohne
gesetzliche Grundlage. In einem nichtigen Insolvenzverfahren kann es keine
wirksame
Forderungsanmeldung geben -- die Anmeldung vom 29.05.2015 ist
gegenstandslos. Es
kann keine zulässige Feststellungsklage geben. Und es kann keinen
Schadensersatzanspruch geben, der in einer nicht existenten Insolvenztabelle
eines
nichtigen Verfahrens festgestellt wird.
Das Endurteil setze nach Auffassung von Herrn Rampold an letzter Stelle
dieser Kette an, ohne die Kette selbst -- die Frage der Wirksamkeit des
gesamten Insolvenzverfahrens -- zu prüfen.
2. Zur Zulässigkeit des Sekundäranspruchs
Der frühere Vorsitzende Richter Dr. Prechtel hatte mit Verfügung vom
12.03.2020 festgehalten, dass das Forderungsanmeldungsschreiben vom
29.05.2015 keine Tatsachen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden
enthielt. Das Endurteil ist dieser Einschätzung nicht gefolgt und hat die
Zulässigkeit des Schadensersatzanspruchs bejaht -- ein Punkt, den Herr
Rampold in der Berufung angreifen will.
3. Zur Bezifferbarkeit zum Prüfungstermin
Der Sachstandsbericht von Insolvenzverwalter Bierbach vom 10.11.2015 hielt
schriftlich fest, dass sich nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Gerloff
der ursprüngliche Ausstattungsanspruch aus dem Patronat in einen
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umgewandelt hat, der
tatsächliche Schaden aber noch nicht feststehen würde. Die Höhe des
Schadensersatzanspruches war zum maÃgeblichen Prüfungstermin vom 01.07.2015
mangels Bezifferbarkeit nicht abbildbar. Herr Rampold sieht hierin eine
weitere Stütze für seine Auffassung, dass der Anspruch nicht ordnungsgemäÃ
zur Tabelle angemeldet werden konnte.
4. Zum weiteren Vorgehen
Herr Rampold hat angekündigt, Berufung beim Oberlandesgericht München
einzulegen. Er ist eigenständig berufungsfähig.
Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren in seinem
Privatinsolvenzverfahren:
Der Antrag von Herrn Rampold vom 06.10.2025 wurde durch das Insolvenzgericht
mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig abgewiesen. Das
Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht München anhängig.
V. Hinweis des Gemeinsamen Vertreters
Als Gemeinsamer Vertreter ist es meine Aufgabe, Sie sachlich und vollständig
zu informieren. Die vorstehenden Darstellungen der Insolvenzverwalter und
von Herrn Rampold spiegeln die jeweiligen Parteistandpunkte wider. Ich nehme
hierzu keine eigene Bewertung vor.
Die für Ihre Anlage maÃgeblichen Rechtsfragen -- insbesondere die vom
Landgericht München I bejahte Zulässigkeit und Begründetheit des
Sekundäranspruchs - sind Gegenstand des bevorstehenden Berufungsverfahrens
von Herrn Rampold vor dem OLG München. Dieses Berufungsverfahren wird sich
jedoch nur mit dem Widerspruch von Herrn Rampold gegen die angemeldete
Forderung beschäftigen und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der
Forderungsfeststellung im Verhältnis zum Insolvenzverwalter Dr. Gerloff. Das
Berufungsverfahren, dessen Dauer nicht absehbar ist, hat damit keinen
Einfluss auf den Abschluss der beiden Insolvenzverfahren und die
Quotenzahlungen.
Herr Rampold hat dem Gemeinsamen Vertreter eine sogenannte "Offene
Erklärung" übermittelt, die der Gemeinsame Vertreter interessierten
Anleihegläubigern auf Anfrage zur Verfügung stellt.
Der Gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger über wesentliche weitere
Entwicklungen informieren.
Mit freundlichen GrüÃen
Frank Günther
One Square Advisory Services S.Ã .r.l.
Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger
Golden Gate GmbH, 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)
---------------------------------------------------------------------------
24.06.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen:
https://eqs-news.com/?origin_id=76c7fdd4-6ffd-11f1-8534-027f3c38b923&lang=de
---------------------------------------------------------------------------
2353372 24.06.2026 CET/CEST
°